Von: Pohl, Dirk <dirk.pohl@datenschutz.hamburg.de>
Gesendet: 17.02.2022 14:21
An: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: [EXTERN]-AW: Ergänzung: Ihre Beschwerde zum HmbBfDI (AZ: I4/382/2022): Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

zunächst ist aus formeller Sicht darauf hinzuweisen, dass Rechte nach der DSGVO gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg (LfV) nicht bestehen. Denn der Bereich der Verfassungsschutzbehörden ist allgemein von der Anwendung des Unionsrechts ausgeschlossen. Dies stellt Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO innerhalb der DSGVO nochmals klar. Etwas anderes ergibt sich für Hamburg auch nicht durch die Verweisung in § 2 Abs. 6 HmbDSG. Denn dieser findet nach § 23c Abs. 1 S. 1 Hamburgischen Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) wiederum für den Bereich der Tätigkeiten des Landesamts für Verfassungsschutz keine Anwendung.

Dies heißt aber natürlich nicht, dass Ihnen gegenüber dem Hamburger Verfassungsschutz überhaupt keine datenschutzrechtlichen Ansprüche zustehen. Diese ergeben sich allerdings hier abweichend aus dem HmbVerfSchG. Praktisch ist das Verfahren derzeit wie folgt umgesetzt: Voraussetzung für die Auskunftserteilung beim LfV nach § 23 HmbVerfSchG ist, dass die Bürgerinnen und Bürger ihrem Auskunftsersuchen eine Ausweiskopie beifügen. Dies hat handschriftlich unterschrieben per Post zu erfolgen.

 

Dies basiert auf folgenden Überlegungen:

 

Zwar ist auch das Verfahren der Auskunft durch das LfV wegen der Grundrechtsrelevanz der Auskunft grundsätzlich antragstellerfreundlich auszugestalten. Im Gegensatz zu den der DSGVO unterfallenden Verarbeitungen ergibt sich hier aber im Einzelnen ein wesentlich größeres Ermessen der öffentlichen Stelle bei der Gestaltung des Verfahrens. Die Ausübung des Ermessens berücksichtigt vorliegend datenschutzrechtliche Belange in zulässiger Weise. Hierbei sind insbesondere auch die gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen. Das Interesse an einer eindeutigen Identifizierung überwiegt hier denen an der Einfachheit des Verfahrens. Da die sichere Identifizierung gerade nicht nur den Antragsteller schützt, kann auf diese auch nicht einvernehmlich verzichtet werden:

 

Die Übersendung einer Kopie des Ausweises ist im Hinblick auf den hohen Schutzbedarf der Daten auch aus Sicht des HmbBfDI zunächst sinnvoll, um sicherzustellen, dass keine Offenlegung von Daten an einen Unberechtigten erfolgt. Wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in der Antwort enthaltenen personenbezogenen Informationen ist eine Beantwortung per E-Mail ausgeschlossen. Das Schaffen eines elektronischen Kommunikationskanals für die Beantwortung solcher Anliegen ist nicht verpflichtend. Dass sichere technische Lösungen denkbar sind, ist nicht entscheidend. Soweit ersichtlich ist ein solche jedenfalls derzeit nicht vorhanden.

Gerade aufgrund der hohen (auch) politischen Sensitivität der potentiell beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten ist auch die Anforderung eines schriftlichen, handschriftlich unterschriebenen Antrags vorliegend aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Täuschungsversuche zu Erlangung fremder Daten bspw. des politischen Gegners sind hier ein reales Angriffsszenario, dem durch verfahrensmäßige Absicherung jedenfalls in einem gewissen Umfang entgegengewirkt werden muss. Zum Schutze der höchst brisanten Daten sind daher zulasten der Einfachheit des Antrags höhere Anforderungen an den Antrag zu rechtfertigen als in anderen Bereichen. Das LfV verarbeitet die Ausweiskopie zudem lediglich zum Zwecke der Identifikation.

Zum weiteren Vorgehen:

Zunächst erscheint aus Sicht des HmbBfDI daher sachgerecht, das Sie die Anforderung der Auskunft erneut und unter Beilage einer auf dem postalischen Weg wiederholen. Eine Beteiligung des HmbBfDI kann zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ohne die Vorlage einer Ausweiskopie leider kein anderes Ergebnis als die bisherige Verweigerung der Auskunft erwirken.

 

Soweit Sie auch auf diesem Wege keine oder eine aus Ihrer Sicht ungenügende Auskunft erhalten, würde ich Sie bitten, sich unter Beilage der erhaltenen Auskunft bzw. des Schreibens über die Nicht-Erteilung einer Auskunft erneut an den HmbBfDI zu wenden. In Fall der Nichterteilung einer Auskunft kommen dem HmbBfDI Befugnisse nach § 23 Abs. 4 Satz 3 HmbVerfSchG zur Überprüfung zu.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dirk Pohl
Referent I4
Referat JI – Fachbereich Inneres und Informationsfreiheit

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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Bitte beachten Sie auch, dass vertrauliche Informationen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt an uns übermittelt werden sollten.

 

 

Von: Joachim Lindenberg [mailto:***********@lindenberg.one]
Gesendet: Mittwoch, 16. Februar 2022 15:22
An: Pohl, Dirk <dirk.pohl@datenschutz.hamburg.de>
Betreff: [EXTERN]-AW: Ergänzung: Ihre Beschwerde zum HmbBfDI (AZ: I4/382/2022): Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens

 

Sehr geehrter Herr Pohl,

leider muss ich mich erneut über das Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz beschweren. Wie Sie der beigefügten Mail entnehmen können, sieht das Landesamt entgegen der wirksam einbezogenen DSGVO kein Auskunftsersuchen in elektronischer Form vor. Das ist für ein weitegehend papierloses Unternehmen wie mich eine Schikane und unterläuft auch den Anspruch auf elektronische Auskunft.

Natürlich verstehe ich, dass man den Antragsteller identifizieren muss, aber das ginge völlig problemlos indem man z.B. ein Passwort an meine Anschrift in der Akte schickt, mit dem ich dann zugesandte oder abrufbare Dokumente entschlüsseln kann.

Auch unterstützt mein Emailserver die qualifizierte Transportverschlüsselung der DSK bzw. RFC 7672. Warum das weder beim Hamburger Datenschutz noch beim Landesamt umgesetzt ist – mir ein Rätsel (s.a. https://blog.lindenberg.one/EmailsicherheitOffentlicheEinrichtungen).

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Lindenberg

 

Von: Pohl, Dirk <dirk.pohl@datenschutz.hamburg.de>
Gesendet: Monday, 14 February 2022 15:27
An: *******@lindenberg.one
Betreff: Ergänzung: Ihre Beschwerde zum HmbBfDI (AZ: I4/382/2022): Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

soeben erreichte mich die Mitteilung des Beschwerdegegners, dass Ihre E-Mail aufgefunden und Ihr Anliegen nunmehr bearbeitet wird. Der Verzögerung lag wohl ein Büroversehen zugrunde. Der Beschwerdegegner sollte sich somit zeitnah mit Eingangsbestätigung und Hinweisen zu den Auskunftsmodalitäten (Im Regelfall: Ausweiskopie) bei Ihnen melden.

 

Ich beabsichtige daher, die Akte beim HmbBfDI vorerst zu schließen. Sollte es zu weiteren Problemen im Hinblick auf die Bearbeitung des Auskunftsverlangens kommen, sprechen Sie mich gerne an.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dirk Pohl
Referent I4
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Von: Pohl, Dirk
Gesendet: Freitag, 11. Februar 2022 10:28
An: '*******@lindenberg.one' <*******@lindenberg.one>
Betreff: Ihre Beschwerde zum HmbBfDI (AZ: I4/382/2022): Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

Ihre Beschwerde via E-Mail vom 02.02.2022 hat der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (HmbBfDI) dankend erhalten.

Die Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen I4/382/2022 von mir bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Zeichen in der weiteren Korrespondenz immer an.

 

Der Verzicht auf jede Eingangsmitteilung entspricht nicht den beim HmbBfDI bekannten Üblichkeiten beim Beschwerdegegner. Probleme an dieser Stelle des Auskunftsverfahren sind bisher nicht aufgetreten.

Zunächst habe ich den Beschwerdegegner daher um Nachforschungen zum Verbleib Ihrer Anfrage gebeten.

 

Sobald eine Stellungnahme des Beschwerdegegners vorliegt, komme ich inhaltlich auf die Sache zurück. Ich bitte daher noch um etwas Geduld.

 

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dirk Pohl
Referent I4
Referat JI – Fachbereich Inneres und Informationsfreiheit

Freie und Hansestadt Hamburg
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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